Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 86

§ 86 – Beginn des Verfahrens

Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, normal normal nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde entscheidet, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren einleitet.
  • Diese Entscheidung erfolgt nach eigenem Ermessen.
  • Es gibt Ausnahmen, wenn die Finanzbehörde gesetzlich verpflichtet ist, tätig zu werden.
  • Auch auf Antrag muss die Behörde handeln, wenn ein solcher vorliegt.
  • Ohne Antrag darf die Behörde normalerweise nicht tätig werden.